Typenvergleich ausländischer Gesellschaften mit deutschen Gesellschaftsformen
Leitsätze
Beim Typenvergleich ausländischer Gesellschaften (hier: Limited Liability Company nach dem Recht der USA) mit deutschen Gesellschaftsformen
kommt einer fehlenden Pflicht, bei der Neugründung Eigenkapital einzulegen, keine wesentliche Indizwirkung für eine Personengesellschaft
oder ein Einzelunternehmen zu, da auch bei einer Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG) kein nennenswertes Stammkapital aufgebracht
werden muss.
Unter den o.g. Aktenzeichen ergingen am zwei inhaltsgleiche Beschlüsse, mit denen die Aussetzung der Vollziehung
von Kapitalertragssteuerbescheiden abgelehnt und die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde.
1. Beim Typenvergleich ausländischer Gesellschaften (hier: Limited Liability Company nach dem Recht der USA) mit deutschen
Gesellschaftsformen kommt einer fehlenden Pflicht, bei der Neugründung Eigenkapital einzulegen, keine wesentliche Indizwirkung
für eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen zu, da auch bei einer Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG) kein nennenswertes
Stammkapital aufgebracht werden muss.
2. Im Streitfall bestanden aus Sicht des erkennenden Senats keine ernstlichen Zweifel daran, dass die LLP als Kapitalgesellschaft
anzusehen war und deshalb eine Auszahlung an ihren Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung dem Kapitalertragsteuerabzug
unterlag.
3. Parallelentscheidung: .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 11 DStRE 2021 S. 513 Nr. 9 GmbH-StB 2021 S. 136 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 3/2021 S. 90 BAAAH-66489
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