Berücksichtigung der für den Veranlagungszeitraum vereinbarten und nicht etwa nur der im Veranlagungszeitraum tatsächlich
gezahlten Miete bei der Prüfung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Vernietung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz
1 EStG
Vermietung zwischen ehemaligen Partnern einer nichtehelichen Leebnsgemeinschaft: Erstattung für vor Trennung angefallene Immobilienaufwendungen
keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
Leitsatz
1. Für die Frage, ob gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung einer Wohnung in einen entgeltlichen
und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist, kommt es allein auf das Verhältnis der ortsüblichen zur im Mietvertrag vereinbarten
Miete und nicht etwa darauf an, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung
bereits während eines laufenden Jahres tatsächlich vereinnahmt. Anderenfalls hinge die (teilweise) Unentgeltlichkeit im Sinne
von § 21 Abs. 2 EStG von Zufälligkeiten und Unwägbarkeiten ab wie etwa der Zahlungsfähigkeit und dem Zahlungswillen des Mieters,
auf welche der Vermieter keinen Einfluss hat (im Streitfall: Berücksichtigung der im Mietvertrag vereinbarten Kaltmiete sowie
der laut Mietvertrag vom Mieter geschuldeten und vom Vermieter verauslagten umlagefähigen Betriebskosten als („vereinbarte
Miete”).
2. Hat während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner Aufwendungen für die gemeinsam bewohnte,
im Eigentum des anderes Partners stehende Immobilie getätigt, vermietet der Eigentümer die Immobilie nach der Trennung an
seinen nunmehr ehemaligen Partner und muss er diesem die vor der Trennung für die Immobilie aufgewendeten Zahlungen anlässlich
der Trennung erstatten, so kann er diese Erstattungszahlung nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 13 DStRE 2021 S. 516 Nr. 9 DAAAH-66484
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Sächsisches FG, Urteil v. 27.04.2020 - 6 K 1390/19
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