Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen
Steuerverkürzung
Kompensationsverbot
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen nicht erklärten Einnahmen und Vorsteuer- bzw. Betriebsausgabenabzug
Leitsatz
1. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung sind nach
den Vorschriften der AO und der FGO festzustellen. Bei nicht behebbaren Zweifeln führt jedoch der Grundsatz „in dubio pro
reo” dazu, dass die Feststellung der Steuerhinterziehung durch ein reduziertes Beweismaß – mithin im Wege der Schätzung –
unzulässig ist. Lassen sich weder die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung noch diejenigen einer leichtfertigen Steuerverkürzung
feststellen, geht dies zu Lasten des Finanzamts. Dieses trägt die Feststellungslast.
2. Nach dem Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO sind dem Täter nur Steuervorteile anzurechnen, die sich aus der
unrichtigen Erklärung selbst ergeben oder die ihm – im Falle des Unterlassens – bei richtigen Angaben zugestanden hätten.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese mit den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen und dem Täter ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten.
3. Zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der zur Folge hat, dass der Vorsteuervergütungsanspruch
im Rahmen der Verkürzungsberechnung von Rechts wegen zu berücksichtigen ist.
4. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann erst ausgeübt werden, wenn der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung
ist. § 15 Abs. 1 UStG erfordert dagegen nicht, dass das Abrechnungspapier auch noch in einem späteren Zeitpunkt vorhanden
ist.
5. Ist der Steuerpflichtige von seiner Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Eingangsrechnung überzeugt, so fehlt ihm in Höhe
des Vorsteuerabzugs der Hinterziehungsvorsatz für den nicht erklärten Umsatz; denn er ging davon aus, nur die um den Vorsteuerabzug
geminderte Umsatzsteuer auf den Umsatz zu schulden. Auch eine leichtfertige Steuerverkürzung ist nicht gegeben, wenn die Überzeugung
des Steuerpflichtigen von seiner Vorsteuerabzugsberechtigung nicht derart abwegig ist, dass sich ihm das Gegenteil ohne weiteres
hätte aufdrängen müssen.
Fundstelle(n): TAAAH-66483
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Sächsisches FG, Urteil v. 16.01.2020 - 6 K 1736/17
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