Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems
Leitsatz
Nimmt die allein und nicht in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebende Steuerpflichtige ein Hausnotrufsystem in Anspruch,
das die Gerätebereitstellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale, nicht aber einen Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse
oder eine Pflege- und Grundversorgung umfasst, steht ihr die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann
zu, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes der Steuerpflichtigen und damit nicht in räumlicher Nähe zu ihrer
Wohnung befindet (Anschluss an , BStBl 2016 II S. 272; Abgrenzung zu sowie ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 29 DStRE 2021 S. 920 Nr. 15 EStB 2021 S. 177 Nr. 4 KÖSDI 2021 S. 22059 Nr. 1 KÖSDI 2021 S. 22392 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2021 S. 12 JAAAH-66482
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