Verpflichtung einer ihrer Auffassung nach nicht zuständigen Behörde zur Entscheidung über einen Untätigkeitseinspruch betreffend
den Erlass einer Kindergeldrückforderung nach finanzgerichtlicher Aufhebung der – von der aus behördlicher Sicht zuständigen
Stelle getroffenen – Ablehnungsentscheidung
Ermessen einer Behörde bei der Weiterleitung von Anträgen bzw. Rechtsbehelfen
Leitsatz
1. Hält sich eine Familienkasse 1 für einen eine Kindergeldrückforderung betreffenden Erlassantrag nicht zuständig, hat sie
ihn deswegen an eine Familienkasse 2 weitergeleitet, war nach Ablehnung des Erlassantrages aufgrund einer verwaltungsinternen
Zuständigkeitsregelung eine Familienkasse 3 für den Erlass der Einspruchsentscheidung zuständig und hat das Finanzgericht
im Klageverfahren den Ablehnungsbescheid aufgehoben, weil es die Familienkasse 1 für zuständig hält, so darf die Familienkasse
1 einen nunmehr von der Steuerpflichtigen gestellten Untätigkeitseinspruch nicht an die Familienkasse 3 weiterleiten. Hält
sich die Familienkasse 1 weiterhin nicht für zuständig, muss sie den Untätigkeitseinspruch als unzulässig verwerfen.
2. Bei der Ermessensentscheidung einer vermeintlich unzuständigen Behörde über die Weiterleitung eines Antrags oder Rechtsbehelfs
an eine andere, zuständige Behörde muss der mutmaßliche Wille des Antragstellers beachtet werden. Wurde bereits eine Sachentscheidung
von der aus behördlicher Sicht zuständigen Stelle getroffen und diese durch ein Finanzgericht wegen Unzuständigkeit aufgehoben,
kann ein Untätigkeitseinspruch bei der gemäß dem Urteil zuständigen Behörde nur darauf abzielen, nun von dieser verbeschieden
zu werden. Das gilt auch dann, wenn von der Verwaltung gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision beim BFH eingelegt worden
ist.
Fundstelle(n): ZAAAH-66481
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 16.07.2020 - 8 K 1395/18 (Kg)
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.