Kfz-Steuerbefreiung einer Zugmaschine gem. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG: Abgrenzung eines Nebenerwerbsforstwirts von einem
privaten Waldbesitzer für die Frage des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz
1. Für das Vorliegen eines „land- und forstwirtschaftlichen Betriebs” im Sinne des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist auf die
Vorschriften des Bewertungsrechts abzustellen. Unter „Forstwirtschaft” ist die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag
von Holz gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Für die abschließende Beurteilung einer planmäßigen Bewirtschaftung ist somit
eine sich über viele Jahre erstreckende Gesamtbetrachtung des Waldes von der Aufforstung der einzelnen Bestände bis zu ihrer
Ernte erforderlich, die auch über zwischenzeitliche Eigentümerwechsel hinweggeht. Der bewertungsrechtliche Begriff des Betriebes
der Land- oder Forstwirtschaft setzt weder ein Betreiben mit Gewinnabsicht, noch eine Mindestgröße oder einen Mindestrohertrag
voraus.
2. Für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen
und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer. Handelt es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, ist eine nachhaltige Nutzung
von Grundstücksflächen zu bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung
der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen
Nutzungsart standhalten. Entscheidend für einen forstwirtschaftlichen Betrieb ist, ob der Wald bei überschauender Betrachtung
nach seiner Beschaffenheit als eine Gesamtheit aufgeforsteter Bestände von Nutzhölzern durch sein ständiges natürliches Wachstum
und die damit normalerweise verbundene Wertsteigerung an sich schon als Objekt der planmäßigen Nutzung des Waldbodens angesehen
werden muss, das zur Gewinnung von Früchten durch Holzernten bestimmt ist.
3. Betätigungen, die zwar nach außen hin einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nahekommen, anstelle einer allgemeinen
Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr aber lediglich auf die Freizeitgestaltung, die Deckung des Eigenbedarfs oder die Erfüllung
ehrenamtlicher Funktionen gerichtet sind, fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG.
4. Eine nebenberuflich bewirtschaftete 1,92 Hektar große Waldfläche kann einen „forstwirtschaftlichen Betrieb” im Sinne des
§ 3 Nr.7 Buchst. a KraftStG darstellen, wenn sie größtenteils in verwahrlostem Zustand als Nadelwald erworben und seitdem
durch planmäßige Aufforstung in einem Zeitraum von bisher 17 Jahren durch Anpflanzen von Laubbäumen zu einem Mischwald aufgeforstet
worden ist. Das gilt auch dann, wenn aufgrund Hanglage Bäume bisher vorwiegend nur als Brennholz für den eigenen privaten
Bedarf verwertet werden konnte, der Eigentümer den Wald selbst als sein Hobby ansieht und nennenswerte Holzverkäufe aus den
aufgeforsteten Bäumen erst in Zukunft zu erwarten sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.06.2020 - 2 K 705/20
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