Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausfallhonorare an ausländische Künstler und Sportler
Zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurden und werden zahlreiche Kultur- und Sportereignisse abgesagt oder verschoben. Betroffen sind insbesondere Veranstaltungen mit ausländischen Künstlern und Sportlern. Fraglich ist hier, wie im Einzelnen Ausfallgelder und ähnliche Vergütungen steuerlich zu behandeln sind.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Ausfallgelder im Lichte des Steuerabzugs nach § 50a EStG
Soweit es sich um Ausfallgelder für darbietende Künstler, Sportler oder für konkrete Darbietungen an Verleihfirmen handelt, ist kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen, da keine Darbietung im Inland erfolgte. Problematisch ist hier lediglich der Fall, dass das Ausfallgeld ausdrücklich auf eine zukünftige Gage für eine später zu erfolgende Darbietung im Inland angerechnet werden soll. Wird hierbei bereits ein konkreter Termin festgelegt, handelt es sich nicht um reinen Schadensersatz, sondern faktisch um eine Vorauszahlung für eine Darbietung im Inland, die nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Darbietung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung lediglich verschoben wird.
Wird bei Zahlung des Ausfallgelds...