Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 20 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Zinsen zu Herstellungskosten des Umlaufvermögens
Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Anlagegütern sind nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Insoweit reicht es nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte.
Auch zur Gewerbesteuer haben wir ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs ausgewählt. Es geht um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen. Und zwar in dem Sonderfall, dass diese zu Herstellungskosten für ausgeschiedenes Umlaufvermögen geführt haben. – Wir hatten über die Problematik in unserer Dezember-Ausgabe 2018 berichtet.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Die Zahlungen verlieren nämlich ihren Charakter als Miet- und Pachtaufw...