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Finanzgerichtsordnung; | notwendige Hinzuziehung (§§ 60, 110, 123 FGO)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Ergeht ein Feststellungsbescheid gem. § 18 AStG gegenüber mehreren unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten und legt nur einer von ihnen Einspruch ein, so sind die übrigen Beteiligten notwendig hinzuzuziehen (§ 360 Abs.3 AO). (2) Erhebt ein Beteiligter eine zulässige und ein anderer Beteiligter eine unzulässige Klage, so ist der Beteiligte, der die unzulässige Klage erhoben hat, im Klageverfahren des Beteiligten, der die zulässige Klage erhoben hat, notwendig beizuladen (§ 60 Abs.3 FGO). (3) Die Klage eines im Einspruchsverfahren Hinzuzuziehenden, der jedoch tatsächlich nicht hinzugezogen wurde, ist mangels Beschwer unzulässig.