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BMF - IV C 8 - S 6405 - 15/95 BStBl 1995 I 833

§ 4 VersStG Versicherungsteuer;
Ausnahme der Prämien für Transportgüterversicherungen von der Versicherungsteuer nach § 4 Nr. 10 VersStG

Ergebnis der Erörterung zu TOP IV/1 der Sitzung VerkSt IV/95 vom 11. bis

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 4 Nr. 10 und § 10 b Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes ab  folgendes:

1. Transportgüterversicherungen für die Ein- und Ausfuhr, die sich auf Beförderungen im Inland beschränken (sog. Vor- oder Nachreise)

Eine Transportgüterversicherung, die sich auf Güter bezieht, die für die letztendliche Ausfuhr aus dem Inland oder Einfuhr in das Inland bestimmt sind, ist von der VersSt nach § 4 Nr. 10 VersStG selbst in den Fällen ausgenommen, in denen sich die Police nur auf den Zeitraum bezieht, in dem sich die Güter im Inland befinden (Vorreise oder Nachreise).

Beispiel:

Eine in Hannover hergestellte Maschine soll über den Hafen Hamburg zum Kunden nach Griechenland transportiert werden. Im Vertrag zwischen dem Hersteller/Verkäufer und dem Kunden mit Sitz in Athen ist die ICC (International Chamber of Commerce) Incoterms-Klausel ”FOB” (FREE ON BOARD) vereinbart, d.h., daß der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Maschine die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen – in diesem Fall Hafen Hamburg – überschritten hat; eine grenzüberschreitende Beförderung liegt in diesem Zeitpunkt noch nicht vor...

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BMF v. 22.12.1995 - IV C 8 - S 6405 - 15/95

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