Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 VersStG
Versicherungsteuer;
Ausnahme der Prämien für
Transportgüterversicherungen von der Versicherungsteuer nach
§ 4
Nr. 10 VersStG
Ergebnis der Erörterung zu TOP IV/1 der Sitzung VerkSt IV/95 vom 11. bis
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 4 Nr. 10 und § 10 b Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes ab folgendes:
1. Transportgüterversicherungen für die Ein- und Ausfuhr, die sich auf Beförderungen im Inland beschränken (sog. Vor- oder Nachreise)
Eine Transportgüterversicherung, die sich auf Güter bezieht, die für die letztendliche Ausfuhr aus dem Inland oder Einfuhr in das Inland bestimmt sind, ist von der VersSt nach § 4 Nr. 10 VersStG selbst in den Fällen ausgenommen, in denen sich die Police nur auf den Zeitraum bezieht, in dem sich die Güter im Inland befinden (Vorreise oder Nachreise).
Eine in Hannover hergestellte Maschine soll über den Hafen Hamburg zum Kunden nach Griechenland transportiert werden. Im Vertrag zwischen dem Hersteller/Verkäufer und dem Kunden mit Sitz in Athen ist die ICC (International Chamber of Commerce) Incoterms-Klausel ”FOB” (FREE ON BOARD) vereinbart, d.h., daß der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Maschine die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen – in diesem Fall Hafen Hamburg – überschritten hat; eine grenzüberschreitende Beförderung liegt in diesem Zeitpunkt noch nicht vor...