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Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung von anschaffungsnahen Herstellungskosten
Aktuelle Gestaltungsspielräume und Handlungsempfehlungen für einen steuerlichen Sofortabzug
[i]Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen, Grundlagen, NWB NAAAE-31472 Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu den (anschaffungsnahen) Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Als Folge davon ist kein Sofortabzug der Aufwendungen, sondern lediglich die Berücksichtigung über die entsprechende Gebäudeabschreibung möglich. Mit seinem Beschluss v. - IX B 121/19 (NWB PAAAH-53150) hat der BFH klargestellt, dass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen, wenn Aufwendungen vor der Anschaffung anfallen, und hat damit Gestaltungspotenzial geschaffen. Mit einer geschickten Gestaltung können die anschaffungsnahen Herstellungskosten nun teilweise bzw. gänzlich vermieden werden. Die Regelungen gelten gleichermaßen sowohl für Objekte des Betriebsvermögens als auch des Privatvermögens (Vermietung und Verpachtung) und betreffen damit eine Vielzahl von Steuerpflichtigen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Einführungsbeispiel und Problemstellung
[i]Anschaffungsnahe Herstellungskosten schließen Sofortabzug ausMit Blick auf Renovierungskosten, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie anfallen, stellt sich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen. Eine fehlerhafte Beurteilung und Differenzierung zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten kann in der Praxis zu hohen S. 3840Steuernachzahlungen und letztendlich zu teuren Haftungsfällen führen. Prekär wird es vor allem dann, wenn typischer Erhaltungsaufwand von der Finanzverwaltung in anschaffungsnahe Herstellungskosten umqualifiziert wird. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, zu den (anschaffungsnahen) Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.