OFD Frankfurt/M. - S 7244 A - 023 - St 16

Steuersatz für die Umsätze aus dem genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie aus dem Fährverkehr im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

Seit dem unterliegen die Umsätze aus den Beförderungen von Personen mit Schiffen nicht mehr generell dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 28 Abs. 4 UStG). Stattdessen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nur noch die Umsätze aus den Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen oder im Fährverkehr ermäßigt zu besteuern, wenn die Beförderungen entweder innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

Ergänzend zu Abschn. 12.13. Abs. 10a UStAE weise ich auf Folgendes hin:

In Hessen ist – wie in den meisten Bundesländern – zur Durchführung eines Linienverkehrs mit Schiffen keine Genehmigung erforderlich. In diesem Fall kann bei der Auslegung des Begriffs des „genehmigten“ Linienverkehrs von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden.

Auf Bundesebene wurde entschieden, dass Rundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhalte stets dem Regelsteuersatz unterliegen. Begünstigt ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nur der Linienverkehr mit Schiffen. Linienverkehr bedient ein öffentliches Verkehrsinteresse (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz - PBefG). Zwar ist es nicht erforderlich, dass Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (§ 42 Satz 2 PBefG). Auch müssen Ausgangs- und Endpunkt der Streckenführung nicht unterschiedlich sein. Treffen jedoch fehlende Zwischenhaltestellen und Rückkehr zum Ausgangspunkt zusammen, wie beispielsweise bei einer Hafenrundfahrt, ist es offensichtlich, dass die Fahrt keinem Verkehrsinteresse dient. Es handelt sich dann um Gelegenheitsverkehr in Form einer Ausflugsfahrt i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 PBefG.

Mit Beschluss vom , V R 2/19 orientierte sich der BFH bei der Auslegung des Begriffs des Linienverkehrs mit Schiffen an den Regelungen zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in § 42 Satz PBefG (siehe auch Abschn. 12.13. Abs. 10a Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStAE). Entsprechend der v.g. Ausführungen beurteilte der BFH die im Streitfall fraglichen Ausflugs- und Rundfahrten als dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistungen.

Die bisherige Rundvfg. vom wird aufgehoben.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7244 A - 023 - St 16

Fundstelle(n):
AAAAH-66219