Online-Nachricht - Donnerstag, 10.12.2020

Einkommensteuer | Zur Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (BFH)

Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt die Tatbestandsmerkmale "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Für die Bestimmung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte ist eine wertende Betrachtung aller Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds vorzunehmen, die unter Geltung des AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht.

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er von einer Pensionskasse eine Einmalzahlung, die das FA als sonstige Einkünfte in vollem Umfang gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Besteuerung unterwarf.

Der Einmalzahlung lagen zwei Rentenversicherungsverträge zugrunde, die die früheren Arbeitgeber des Klägers im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Versicherungsnehmer bei der Pensionskasse abgeschlossen hatten und die durch Bruttoentgeltumwandlung finanziert wurden. Die monatlichen Beiträge waren gem. § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden. Die Auszahlung der Altersrenten zugunsten des versicherten Klägers sollte im Februar 2032 beginnen. Im Jahr 2015 wurden die Verträge wegen eines finanziellen Engpasses des Klägers zunächst beitragsfrei gestellt, nachfolgend vom damaligen Arbeitgeber auf Wunsch des Klägers gekündigt und mit Wirkung zum aufgelöst. Die aus Versicherungswerten und Überschussanteilen bestehenden Auszahlungsbeträge leitete der Arbeitgeber an den Kläger weiter.

Da die Einmalzahlung fehlerhaft im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten war, minderte das FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens den Bruttoarbeitslohn dementsprechend. Dem weiteren Begehren des Klägers, die Einmalzahlung ermäßigt nach der sog. Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern, entsprach es nicht.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt ().

Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen, das FG Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Auszahlung des Rückkaufswertes der beiden Rentenversicherungen das Tatbestandsmerkmal "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" der Tarifbegünstigungsvorschrift erfüllt.

  • Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist erfüllt, wenn die früheren Beitragszahlungen sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (vgl. , Rz 21). Hiernach kann die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten angesehen werden (vgl. , Rz 20 f.).

  • Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte (vgl. , Rz 23). Die Annahme des FG, die Zahlung des Rückkaufswertes sei als außerordentlich i. S. dieser Vorschrift anzusehen, wird durch die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht getragen.

  • Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen werden im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Für die vorzunehmende wertende Beurteilung der Einmalzahlung ist auf sämtliche Versicherungsverträge abzustellen, die zu gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen und die während der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage (d. h. ab Inkrafttreten des AltEinkG am bis gegenwärtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (vgl. , Rz 29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge.

  • Mangels statistischen Materials kann nicht beurteilt werden, ob es nur in atypischen Einzelfällen zur Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. zur vorzeitigen Beendigung von Versicherungsverträgen aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch Kündigung oder sonstige Aufhebung verbunden mit einer Auszahlung des Rückkaufswertes kommt oder nicht. Dies wird das FG festzustellen haben.

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Der BFH bekräftigt, dass Einmalzahlungen im Rahmen der Auflösung von Verträgen der Altersvorsorge („Riester“-Altersvorsorgeverträge i. S. der §§ 82ff. EStG wie solche der betrieblichen Altersversorgung ) gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden können. Grundvoraussetzung ist, dass sich die früheren Beitragszahlungen über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (so schon , Rz 21). Dabei reicht grundsätzlich ein im Rahmen des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG erzielter Vorteil aus, der aber „außerordentlich“ sein muss. Diese „Außerordentlichkeit“ verlangt eine Atypik (, Rz 24 und -nv-, Rz 19). Somit ist vom FG zu prüfen, ob die Einmalzahlung eines Rückkaufswertes bei Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherungen, also der betrieblichen Altersversorgung, statistisch betrachtet nur vereinzelt vorkommt. Altersvorsorgeverträge nach §§ 82ff. EStG („Riesterrentenverträge“) bleiben bei dieser Betrachtung außen vor. Insoweit ist, worauf der BFH bereits in den ersten Urteilen (, Rz 27ff. und -nv-, Rz 20) zur Atypik hingewiesen hat, eine eigene statistische Erhebung durchzuführen.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
YAAAH-66211