VollzA 57.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Aufhebung der Pfändung; Rückgabe von Pfandstücken

57. Aufhebung der Pfändung; Rückgabe von Pfandstücken [1]

(1) 1Sind durch eine Zahlung, die nach der Pfändung an den Vollziehungsbeamten geleistet wird, oder durch den Erlös, den der Vollziehungsbeamte durch die Verwertung eines Teils der Pfandstücke erzielt, alle beizutreibenden Geldbeträge gedeckt, so hat der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke, deren Verwertung nun nicht mehr erforderlich ist, freizugeben, wenn sie sich in seinem Gewahrsam oder aber im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befinden. 2Gepfändete Sachen, die in den Büchern der zuständigen Kasse gebucht sind, darf der Vollziehungsbeamte erst freigeben, wenn die zuständige Kasse ihm die Sachen wieder herausgegeben hat.

(2) 1Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so darf der Vollziehungsbeamte eine Pfändung nur auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsstelle aufheben. 2Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn der Vollziehungsbeamte sich nachträglich davon überzeugt, dass eine von ihm vorgenommene Pfändung unrechtmäßig gewesen ist.

(3) 1Befinden sich die freizugebenden Sachen im Gewahrsam des Vollziehungsbeamten, so hat er sie dem Empfangsberechtigten gegen Quittung zu übergeben. 2Abschnitt 21 Abs. 5 gilt entsprechend. 3Ist der Empfangsberechtigte nicht anwesend, oder ist er zur Entgegennahme der Sachen nicht bereit, so hat der Vollziehungsbeamte dies der Vollstreckungsstelle unverzüglich anzuzeigen. 4Abschnitt 44 Abs. 7 und Abschnitt 59 sind zu beachten.

(4) 1Befinden sich die freizugebenden Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so wird ihm die Aufhebung der Pfändung mitgeteilt. 2Befinden sich die freizugebenden Sachen im Gewahrsam eines Dritten, so wird dem Vollstreckungsschuldner und dem Dritten mitgeteilt, dass die Pfändung der Sachen aufgehoben wird. 3Hatte ein Gerichtsvollzieher oder ein Vollziehungsbeamter eine weitere Pfändung (Abschnitt 47) vorgenommen, so ist die Aufhebung der Pfändung auch diesem Gerichtsvollzieher oder aber der betreffenden Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.

(5) 1Die Eröffnungen nach Absatz 4 teilt die Vollstreckungsstelle in der Regel schriftlich mit. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist der Vollziehungsbeamte zuständig.

(6) 1Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner (Absatz 4 Sätze 1 und 2) enthält in der Regel den Hinweis, dass der Vollstreckungsschuldner ermächtigt ist, die Pfandzeichen zu entfernen. 2Wird der Vollziehungsbeamte jedoch beauftragt, die Pfandzeichen zu entfernen, so darf er nicht seinerseits den Vollstreckungsschuldner zur Entfernung der Pfandzeichen ermächtigen.

(7) Die Mitteilung an den Dritten (Absatz 4 Satz 2) enthält die Ermächtigung, die Pfandstücke an den Vollstreckungsschuldner herauszugeben.

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GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 57 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 1995 I S. 358) mit Wirkung v. .