Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Verwertung
54. Versteigerung [1]
(1) 1Nach Eröffnung des Versteigerungstermins hat der Vollziehungsbeamte zunächst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (insbesondere Abschnitt 53 Abs. 7) und etwaige weitere Versteigerungsbedingungen bekannt zu geben. 2Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO sind die Bedingungen auf der Internetplattform www.zoll-auktion.de einsehbar.
(2) 1Der Vollziehungsbeamte darf von den Versteigerungsbedingungen nach Abschnitt 53 nur hinsichtlich der Entrichtung des beim Zuschlag genannten Betrags absehen. 2Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Vollstreckungsstelle. 3Insbesondere darf der Vollziehungsbeamte eine Frist zur Entrichtung des Geldes nur mit Einwilligung der Vollstreckungsstelle einräumen.
(3) 1Für jede zu versteigernde Sache hat der Vollziehungsbeamte einen Betrag festzusetzen, unter dem ein Gebot nicht angenommen wird (Mindestgebot). 2Das Mindestgebot hat mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4) zu erreichen. 3Bei Gold- und Silbersachen darf es darüber hinaus nicht unter dem Gold- oder Silberwert liegen. 4Wurden bei einfuhrabgaben- und/oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Einfuhrabgaben und/oder die Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet, so muss das Mindestgebot so hoch sein, dass diese gedeckt sind. 5Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sind beim Ausbieten bekannt zu geben.
(4) 1Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO hat der Vollziehungsbeamte nach Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen die Sachen den Erschienenen zur Besichtigung vorzuzeigen und die Anwesenden zum Bieten aufzufordern. 2Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO sind die Sachen nach Art, Güte und Beschaffenheit zutreffend zu beschreiben. 3Diese Beschreibung ist durch Fotografien und ggf. durch Gutachten zu ergänzen. 4In der Beschreibung können Angaben zu Art und Kosten eines möglichen Versands gemacht werden.
(5) 1Bei Bestimmung der Reihenfolge, in der die Sachen ausgeboten werden, hat der Vollziehungsbeamte Wünsche des Vollstreckungsschuldners nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 2Die Sachen können einzeln, in Teilposten oder zusammen ausgeboten werden. 3Insbesondere können Sachen gleicher Art oder Sachen, die zu einem Sachinbegriff gehören, zum Beispiel eine Zimmereinrichtung, zusammengefasst werden. 4Bei Einzelausgebot von Sachen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann der Zuschlag davon abhängig gemacht werden, dass bei einem Gesamtausgebot kein höherer Gesamterlös erzielt wird, dies gilt nicht bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO.
(6) 1Der Zuschlag ist unparteiisch zu erteilen. 2Insbesondere darf der Zuschlag nicht zugunsten des einen oder des anderen Bieters übereilt erteilt werden. 3Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Mindestgebot nicht erreicht wird. 4In diesem Fall ordnet die Vollstreckungsstelle weitere Maßnahmen an.
(7) Die Versteigerung mehrerer gepfändeter Sachen eines Vollstreckungsschuldners ist einzustellen, sobald der Erlös ausreicht, um alle beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung zu decken.
(8) Wurden für einfuhrabgaben- und/oder verbrauchsteuerpflichtige Waren die Einfuhrabgaben und/oder die Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet, so dürfen die Gegenstände erst ausgehändigt werden, nachdem die Einfuhrabgaben- und/oder Verbrauchsteuerbelange gewahrt sind.
(9) 1Alle Sachen sind grundsätzlich nur gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. 2Im Falle der Versendung genügt der Nachweis der Übergabe des Versandgutes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
(10) 1Dem Ersteher eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers hat der Vollziehungsbeamte bei der Übergabe die Fahrzeugdokumente gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen, soweit diese nicht im Falle einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO bereits vorher an den Ersteher zugestellt wurden. 2Hat der Vollziehungsbeamte die Fahrzeugdokumente nicht in Händen (Abschnitt 51 Abs. 6), so verweist er den Ersteher an die Vollstreckungsstelle.
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GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 54 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .