Einkommensteuer | Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang (FG)
Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ist bei einem Verlustrücktrag in das Vorjahr nicht durch einen rechnerischen Zwischenschritt im Verlustentstehungsjahr zu neutralisieren, sodass im Verlustentstehungsjahr ein Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. IX B 60/20).
Hintergrund: Sonderausgaben-Rückzahlungen an den Steuerpflichtigen sind nach der Rechtsprechung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands zunächst im Erstattungsjahr (und nicht im Zahlungsjahr!) mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen (= Minderung gleichartiger Aufwendungen im Erstattungsjahr). § 10 Abs. 4b EStG sieht ab dem VZ 2012 explizit vor, wie mit einem Erstattungsüberhang bei bestimmten Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG) umzugehen ist. Danach werden Erstattungen für frühere VZ mit Sonderausgaben im Erstattungsjahr verrechnet. Übersteigen bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG die Erstattungen im VZ die geleisteten Aufwendungen, ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. Verbleibt danach ein Erstattungsüberhang bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG, ist er nach § 10 Abs. 4a Satz 2 und 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Weitere Informationen dazu finden Sie im KKB/Wilhelm, § 10 EStG Rz. 26, 5. Aufl., Stand: .
Sachverhalt: Streitig ist zwischen den Beteiligten die steuerliche Behandlung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs im Rahmen eines Verlustrücktrages.
Das FG München führt aus:
Das FA hat bei der Einkommensteuerfestsetzung zu Unrecht den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte nicht berücksichtigt.
Nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist ein Erstattungsüberhang bei der gezahlten Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 3 EStG ().
Dem Zweck der Vorschrift entspricht es, dass Kirchensteuererstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, quasi wie negative Sonderausgaben zu behandeln sind. Erstattungsüberhänge bei Kirchensteuern sollten nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur noch im Jahr der Erstattung berücksichtigt werden, um ein „Wiederaufrollen der Steuerfestsetzungen” der Vorjahre zu vermeiden.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB PAAAH-66146