Bilanzierung | Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder (BMF)
Das BMF hat zur
bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder
Stellung genommen. Mit dem Schreiben wird eine bereits angekündigte
Vereinfachungsregelung zur Anwendung des
(s. hierzu unsere
Online-Nachricht v.
16.11.2020) umgesetzt ().
Hiernach gilt Folgendes:
1. Entscheidung des (BStBl 2019 II S. 150)
Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Individual-, Pooleinheits- und Einheitsleergut richtet sich vorbehaltlich der Tz. 2 nach den vom BFH in seiner Entscheidung vom - I R 33/11 aufgestellten Grundsätzen und orientiert sich am zivilrechtlichen Eigentumsübergang.
2. Vereinfachungsregelung
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige Einheitsleergut weiterhin wie Individualleergut bilanziell abbildet und auf der Passivseite der Bilanz entsprechend verfährt. Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr, das nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens endet, auf die Ausübung dieses Wahlrechtes unwiderruflich verzichtet, ist er daran auch für die Zukunft gebunden. Die Entscheidung ist einheitlich für den gesamten Betrieb zu treffen.
3. Anwendungsregelung
Macht der Steuerpflichtige von der Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Tz. 2 keinen Gebrauch, kann er den Gewinn aus der Auflösung der nach der bisherigen Verwaltungsauffassung gebildeten Rückstellungen (vgl. BStBl I S. 715) und der Aktivierung des am Lager befindlichen Einheitsleergutes im Umlaufvermögen auf einen Zeitraum verteilen, der spätestens am endet. Die gebildete Rücklage ist dabei jährlich mit mindestens dem Teil gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung des entstandenen Buchgewinns über den gesamten Auflösungszeitraum ergibt.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-66141