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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 20 AS 2625/17 KL

Streitig ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten i.H.v. 112.536,13 Euro wegen der beanstandeten Spitz-Abrechnung der Bezüge des Leiters der besonderen Einrichtung des Beklagten im Haushaltsjahr 2014. Nach Auffassung der Klägerin hätten diese Kosten nur als Personalgemeinkosten Berücksichtigung finden dürfen, weil die besondere Einrichtung nicht ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wahrgenommen habe.

Fundstelle(n):
VAAAH-66024

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.08.2020 - L 20 AS 2625/17 KL

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