OFD Nordrhein-Westfalen -

Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Doppelbesteuerung von Renteneinkünften

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 33/2017 vom (Aktualisiert am 28.02., am 24.04. und am )

Bezug:

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Mit Urteil vom (Az. X R 44/14) hat der BFH ausgeführt, dass die mit dem Alterseinkünftegesetz geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß ist, es aber "in keinem Fall" zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen darf. Soweit ein Steuerpflichtiger von einer doppelten Besteuerung ausgehe, habe er zu den Besonderheiten seines Einzelfalls einen konkreten und substantiierten Sachvortrag zu leisten.

Mit seinem hat der BFH die Sache an das FG Baden- Württemberg zurückverwiesen.

Gegen das darauf ergangene erneute Az. 8 K 3195/16, wurde unter dem Az. X R 33/19 abermals Revision eingelegt.

Neben diesem Nachfolgeverfahren ist vor dem BFH mittlerweile ein weiteres Revisionsverfahren zu der Thematik einer möglichen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen anhängig (Az. X R 20/19).

Unter Verweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren X R 20/19 und X R 33/19 eingelegte Einsprüche können gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO (aus Zweckmäßigkeitsgründen) ruhend gestellt werden, soweit die sich darauf berufenden Einspruchsführer die von ihnen geltend gemachte Doppelbesteuerung im Einzelfall nachgewiesen haben.

Dies bedeutet, dass vorab zu prüfen ist, ob überhaupt ein Fall vorliegt, der nach seinem Sachverhalt den streitigen Fällen in den BFH-Verfahren entspricht, und ob eine Doppelbesteuerung möglich wäre. Liegt ein entsprechender Fall vor, kann der Einspruch ruhend gestellt werden.

Liegt kein entsprechender Fall vor, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.

Der BFH hat bereits ausgeführt, dass die Feststellungslast zum Nachweis einer Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen beim Steuerpflichtigen liegt (vgl. Rn. 52 ff. des BFH-Urteils X R 44/14). Steuerpflichtige sollten daher auch bei ruhend gestellten Verfahren frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass sie insoweit die Feststellungslast tragen. Es wird daher empfohlen, im Vordruck 605/155 (Ruhen des Einspruchsverfahrens) folgende Erläuterung aufzunehmen:

"Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom , Az. X R 44/14) zu einer möglichen Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen bereits ausgeführt, dass die Feststellungslast zum Nachweis einer entsprechenden Doppelbesteuerung von Rentenleistungen beim Steuerpflichtigen liegt. Es ist damit bei Wiederaufnahme des Verfahrens ein substantiierter Sachvortrag (z.B. Berechnung) zum Vorliegen einer Doppelbesteuerung im konkreten Einzelfall notwendig. Daher sollten geeignete Unterlagen (Versicherungsverlauf, Steuerbescheide und Steuererklärungen für die Jahre der Einzahlungsphase, soweit diese nicht mehr an Amtsstelle vorliegen) vorgehalten werden."

Teilweise beantragen Steuerpflichtige ein Ruhen des Verfahrens aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim FG Saarland (Az. 3 K 1072/20). Unter Berufung auf dieses Verfahren eingelegte Einsprüche können ebenfalls aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) ruhend gestellt werden.

Bei der Eintragung entsprechender Einsprüche in die Rechtsbehelfsliste ist als Vermerk das Aktenzeichen des jeweils zugrundeliegenden anhängigen Verfahrens zu speichern.

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist nicht stattzugeben.

Für weitere Ausführungen zu den genannten Urteilen und anhängigen Verfahren verweise ich auf Tz. 2.3.2.3 des Praxishandbuchs "Alterseinkünfte".

Über Klageverfahren, die gleichwohl vor den Finanzgerichten anhängig werden, bitte ich zeitnah zu berichten.

OFD Nordrhein-Westfalen v. -

Fundstelle(n):
XAAAH-65919