Grunderwerbsteuerpflichtige Übertragung von Grundstücken bei
der Umstrukturierung einer Tochtergesellschaft in eine Muttergesellschaft
Leitsatz
Bei einer Umstrukturierung einer bisherigen Tochtergesellschaft in eine Muttergesellschaft, wobei die Anteile der bisherigen
Tochtergesellschaft durch die Anteile der Anteilseigner an der Muttergesellschaft ersetzt werden, so dass die bisherigen Anteilseigner
der früheren Mutter nun die entsprechenden Anteilseigner der neuen Mutter werden, liegt - auch ohne ein schuldrechtliches
Geschäft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorausgegangen ist - hinsichtlich der nun mittelbar zum Vermögen der neuen Muttergesellschaft
gehörenden inländischen Grundstücke der bisherigen Muttergesellschaft ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, wenn mindestens
95 % der Anteile der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar vereinigt werden.
Einer Obergesellschaft sind auch die bestehenden grunderwerbsteuerlichen Zuordnungen der grunderwerbsteuerlich beherrschten
Untergesellschaft als eigene im Sinne einer grunderwerbsteuerlichen “Vermögenszugehörigkeit“ zuzurechnen.
Die Verwirklichung des grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes des §§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erfasst nicht nur ein inländisches
Grundvermögen der bisherigen Gesellschaft, sondern auch das den jeweiligen Töchtern bzw. Enkelinnen grunderwerbsteuerlichen
zuzurechnende inländische Grundvermögen.
Im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG ist eine gleichzeitige Zuordnung von Grundstücken auf mehrere Rechtsträger nicht ausgeschlossen,
so dass es für die Grunderwerbsbesteuerung der zur Anteilsvereinigung führenden Umstrukturierung unerheblich ist, dass der
Anteilseigner selbst bereits mittelbar alle Anteile an den grundbesitzenden GmbH vereinigt hatte und weiter hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2021 S. 137 Nr. 4 UVR 2021 S. 110 Nr. 4 NAAAH-65876
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.