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Finanzgericht Nürnberg  Beschluss v. - 2 V 730/18

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; ProstG § 2

Arrestanordnung: Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostitutionsumsätzen zum Betreiber

Leitsatz

1. Nach dem ProstG sind nicht nur zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Kunden und Prostituierten selbst möglich, sondern auch Vertragsbeziehungen zwischen Bordellbetreiber und Kunden. Die Frage der Vereinnahmung des Entgelts ist ohne Bedeutung für die Bestimmung des Leistenden.

2. a) Wenn eine Prostituierte nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten) sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B. durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze durch den Bordellbetreiber erbracht.

2b) Ein einheitliches Auftreten und abgestimmtes Verhalten (Art der Ansprache, einheitlicher Preis), ungenügende Individualisierbarkeit (nur Vor- bzw. Aliasnamen, keine Kontaktmöglichkeit), Integration in Organisation ("Urlaub", Kundenwünsche an Club zur Belegung bzw. Nachweis derselben, "Bardienst") sowie fehlende unternehmerische Akquise durch eigene Werbung, Möglichkeiten zur Kundenbindung durch Individualisierbarkeit und Kontaktierbarkeit, Abgrenzung von Konkurrentinnen durch Angebotsdifferenzierung etc, sprechen für ein einheitliches Angebot durch den Betreiber.

3. Die Folgen des Mangels an Nachweisen für ein unabhängiges, unternehmerisches Auftreten von Prostituierten gehen zu Lasten des Betreibers, da es sich um Tatsachen aus dessen Verantwortungsbereich handelt und nur er in der Lage ist, Belege für ein unabhängiges Handeln der Prostituierten unabhängig vom Betreiber zu beschaffen.

Fundstelle(n):
TAAAH-65874

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Nürnberg , Beschluss v. 28.12.2018 - 2 V 730/18

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