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FG Münster Urteil v. - 3 K 2983/17 F

Gesetze: § 13a Abs. 1a ErbStG a.F.; § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a. F.; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Erbschafts-/Schenkungsteuer

Ermittlung der sog. Ausgangslohnsumme und Berücksichtigung von Vergütungen an Geschäftsführer/Mitunternehmer

Leitsatz

Bei der Ermittlung der gesondert festzustellenden Ausgangslohnsumme im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG i. V. m. § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a. F. sind Vergütungen an Beschäftigte eines Betriebs auch dann einzubeziehen, wenn diese nach dem Erwerb entsprechend der ertragsteuerlichen Qualifikation keinen Arbeitslohn, sondern gewerbliche Einkünfte beziehen. Eine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a. F. dahingehend, dass derartige Vergütungen in der Ausgangslohnsumme nicht anzusetzen sind, ist nicht vorzunehmen.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 27
DStRE 2021 S. 987 Nr. 16
ErbStB 2021 S. 39 Nr. 2
KÖSDI 2021 S. 22438 Nr. 10
UVR 2021 S. 138 Nr. 5
OAAAH-65867

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FG Münster, Urteil v. 01.10.2020 - 3 K 2983/17 F

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