Online-Nachricht - Montag, 07.12.2020

Corona | Besteuerung von Grenzgängern in die Schweiz (BMF)

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zwischen der BRD und der Schweiz vom veröffentlicht. Die Vereinbarung regelt die Besteuerung von Kurzarbeitergeld und von Grenzpendlern zur Schweiz und bedeutet eine Entlastung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie (-CHE/07/10019-05).

Hintergrund: Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen. Insbesondere Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen. Wenn sie nun, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Die Grenzgängereigenschaft entfällt grundsätzlich nach Art. 15a Absatz 2 Satz 2 DBA BRD-Schweiz, wenn die Arbeitskraft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Die Sonderreglungen durch die Covid-19 Pandemie wurden in der Konsultationsvereinbarung v. veröffentlicht (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.6.2020).

Die Konsultationsvereinbarung v. regelt u.a.:

  • Die Konsultationsvereinbarung vom einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.

  • Der Konsultationsvereinbarung vom werden die Textziffern 5 und 6 angefügt.

  • Tz. 5 regelt die Anwendung von Artikel 19 des Abkommens. Die angefügte Tz. 5 der Konsultationsvereinbarung vom findet rückwirkend auf Vergütungen ab dem Anwendung.

  • Tz. 6 regelt, dass die Anwendung der Tz. 1 der Konsultationsvereinbarung vom auf Arbeitskräfte, die als Grenzgänger nach Artikel 15a (ggf. in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 5) des Abkommens behandelt werden, von den Arbeitgebern keine Bescheinigung über den Ort der Arbeitsausübung bzw. die Arbeitsunterbrechung mit Lohnfortzahlung unter Verbleib am Wohnsitz erfordert.

Hinweis

Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
PAAAH-65858