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Umsatzsteuerliche Haftung bei Vereinbarung eines sog. „Lieferantenpools“ im Insolvenzverfahren
Kritischer Überblick zur Haftungsnorm des § 13c UStG bei Insolvenz
Um die Befriedigungsquote aus der Gesamtmasse im Insolvenzverfahren zu erhöhen, bietet es sich für die Lieferanten des insolventen Unternehmens an, einen sog. „Lieferantenpool“ zu begründen und mit dem Insolvenzverwalter im Rahmen einer Sicherheitenabgrenzungs- und Verwertungsvereinbarung eine vorrangige Befriedigung, insbesondere der Absonderungsansprüche aus verlängertem Eigentumsvorbehalt zu regeln. Inwieweit hierbei eine umsatzsteuerliche Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG für einzelne Poolmitglieder möglich ist, wenn beispielweise der Insolvenzverwalter aus mannigfaltigen Gründen eine Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen verweigert, ist daher von praktischer Bedeutsamkeit.
I. Umsatzsteuerliche Haftung nach § 13c UStG
1. Allgemeines
Das Umsatzsteuergesetz sieht mit § 13c UStG eine spezielle Haftungsnorm bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen vor. Gerade praktische Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens, wie die Begründung eines sog. „Lieferantenpools“ rücken eine umsatzsteuerliche Haftung in diesem Sinne in den praktischen Fokus der gegenwärtigen Krisensituation. Bei einem sog. Lieferantenpool handelt es sich grundsätzlich um eine Lieferantenvereinigung einzelner Lieferanten des ...