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Sonstige Leistungen eines Berufsreiters
Unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters darstellen.
I. Leitsätze
1. Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters.
2. Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar.
3. Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme von Pferden an Turnieren stehen bei einem Unternehmer, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt, in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt sind oder die Teilnahme an Turnieren objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Unternehmens ist.
4. Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG ist nur auf solche entgeltlichen Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Erbringung steuerbar wären.
5. Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ...