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Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer
Das im März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärte Coronavirus SARS-CoV-2 und die damit verbundenen krisenpolitischen Interventionen haben unweigerlich zu massiven Umsatzeinbrüchen in der Wirtschaft geführt. Angesicht sekundärer Nachfrageschocks sowie Angebotsrestriktionen versucht die Politik seitdem mit diversen Maßnahmen für eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung zu sorgen. Hierzu gehört auch die sog. Corona-Prämie gem. § 3 Nr. 11a EStG, die von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer zur Unterstützung und Anerkennung während der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 gezahlt werden kann.
Hintergrund und Ausgangssituation
Um den wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie zu begegnen, wurde zuletzt ein umfassendes Programm zur Krisenbewältigung aufgelegt. Auch die Finanzverwaltung hatte mit liquiditätsschonenden Maßnahmen reagiert und zugleich mit Schreiben vom (BStBl. I 2020 S. 503 KIEHL IAAAH-46299) geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistung gewähren können. Da allerdings die Finanzbehörden gern. § 85 Satz 1 AO dazu verpflichtet sind, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzu...