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Keine fristlose Kündigung bei einmaligem Fernbleiben vom Arbeitsplatz
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
LArbG Schleswig-Holstein, Urteil vom – 1 Sa 72/20
Leitsatz:
1. Fehlt ein Arbeitnehmer an einem einzigen Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das in der Regel nicht die fristlose Kündigung. Auch in diesem Fall sind eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung in der Regel erforderlich. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat.
2. Die Parteien des Arbeitsvertrags können die gesetzliche Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) nicht auf eine Woche abkürzen. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien gemäß § 622 Abs. 4 BGB zu einer Abänderung befugt sind, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.
3. Weist ein Sozialleistungsträger den Arbeitgeber darauf hin, dass er an einen (ehemaligen) Arbeitnehmer Leistungen gewährt und deswegen ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X in Betracht kommt, begründet dies kein Feststellungsinteresse für eine Drittwiderklage des Arbeitgebers gegen den Sozialleistungsträger.
Sachverhalt
Die Klägerin wird von dem Beklagten aufgrund eines unbefristeten A...