Verfahrensrecht | Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers (BFH)
Die Anfechtung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG erfolgt durch Duldungsbescheid. Der Erlass von Duldungsbescheiden kann gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner unterbrechen (; veröffentlicht ).
Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für bestandskräftig festgesetzte Steuerschulden seines Vaters (Steuerschuldner) gemäß § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i.V.m. §§ 4 und 11 AnfG.
Der BFH führte aus:
Ein Wahlrecht, ob es einen Duldungsbescheid erlässt oder eine auf das AnfG gestützte Klage erhebt, hat das FA nicht, weshalb auch diesbezügliche Ermessenserwägungen des FA entbehrlich waren.
Die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein als Eigen, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen zu leisten, kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 1 ff. AnfG sein.
Wenn der Empfänger die Leistung des Schuldners nachweislich auszugleichen hat, liegt keine unentgeltliche Leistung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG vor.
Die bloße Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht führt nicht stets zur Zurechnung des Wissens des Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 BGB.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB QAAAH-65609