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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.12.2020

Bilanzierung | Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen (BFH)

Die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs ("negativ thesaurierte Erträge") führt im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten; vielmehr ist ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob im Zeitpunkt der Rückgabe von Anteilen an Immobilienfonds, die im Betriebsvermögen gehalten wurden, während der Behaltenszeit angefallene sog. negativ thesaurierte Erträge einkommens- und gewerbeertragserhöhend anzusetzen sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Sog. negativ thesaurierte Erträge sind beim betrieblichen Anleger durch einen (bilanziellen) passiven Ausgleichsposten abzubilden, der im Zeitpunkt der Realisation (Veräußerung/Rückgabe) der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist.

  • Für die Besteuerung von Erträgen aus einer Investmentfondsanlage gelten für den betrieblichen Anleger und die bilanzielle Gewinnermittlung die Maßgaben der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG und der GoB, da das Investmentsteuerrecht insoweit keine eigenständige (bzw. abschließende) Regelung trifft.

  • Insoweit kommt es nicht in Betracht, der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2) InvStG 2004 zum Umfang der Steuerpflicht von aus dem Fonds ausgeschütteten Erträgen (auf der Grundlage einer Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens entsprechend § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004) eine Rechtswirkung beizumessen, die auch den Umfang einer besteuerbaren Betriebsvermögensmehrung beim bilanzierenden Anleger abschließend (und zugleich andere Umstände ausschließend) beschreibt.

  • Insoweit ist die Wirkung des § 3 Abs. 1 InvStG 2004 auf die Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene des Investmentfonds beschränkt (so im Ergebnis wohl auch Blümich/Wenzel, § 3 InvStG 2004 Rz 7).

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:

Die Entscheidung ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Mit dieser Entscheidung hat der BFH eine schon lang bestehende Frage im Rahmen der Besteuerung von Erträgen aus Investmentfondanteilen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, beantwortet.

Aufgrund der Regelungen des Investmentsteuergesetzes und auch bereits des KAGG werden neben den steuerpflichtigen Erträgen, die in voller Höhe beim Empfänger steuerpflichtig sind, auch Erträge aus einem Investmentfonds, der Immobilien im Fondsvermögen hat, an die Anteilseigner ausgeschüttet, die auf die AfA-Beträge entfallen. Dazu kommt es, weil auf der Ebene des Immobilienfonds die AfA-Beträge von den Erträgnissen der Immobilien (also Mieteinnahmen) u.a. abgezogen werden, so dass der ausgeschüttete steuerpflichtiger Ertrag, der auch von den Investmentfonds bescheinigt wird und Grundlage für die Besteuerung bei den Anteilseignern ist, ein um diese AfA-Beträge verminderter Betrag ist. Gleichwohl führt der Investmentfonds neben dem steuerpflichtigen Ertrag auch die Erträge, die auf die AfA-Beträge entfielen, an die Anteilseigner ab.

Diese sog. negativen thesaurierten Erträge werden entweder in der Praxis in einen passiven Ausgleichsposten erfolgsneutral eingebucht oder vermindern erfolgsneutral die Anschaffungskosten der Anteile. Die Klägerin hat jedoch diese negativen thesaurierten Erträge nicht einem dieser Bilanzposten zugeordnet, so dass bei einer späteren Veräußerung der Anteile keine steuererhöhende Wirkung von diesen Positionen ausgingen.

Der BFH hat nun Farbe bekannt und nach Jahrzehnten diese Berücksichtigung der schon erfolgswirksam berücksichtigten AfA-Beträge durch Einbuchung in einem passiven Ausgleichsposten für rechtmäßig erachtet. Während bei einer Direktanlage die AfA-Beträge die Anschaffungskosten mindern und damit im Veräußerungsfall bzw. Rückgabefall den Gewinn erhöhen, wird der gleiche Effekt durch Einbuchung in einen passiven Ausgleichsposten bei einer Investition in einen Investmentfonds erreicht.

Was sich mittlerweile für den Privatanleger aus § 8 Abs. 5 Satz 6 InvStG (neu geregelt durch das JStG 2010) ergibt und auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 49 InvStG 2018 für den bilanzierenden Anleger folgt, gilt nun aufgrund dieser BFH-Entscheidung nicht nur für die Altjahre, sondern auch für die Neuregelung des InvStG.

Damit sollte der Berater darauf achten, dass nicht mehr eine Minderung der Anschaffungskosten für die Fondsanteile, sondern eine Berücksichtigung der negativen thesaurierten Beträge in einem neuen Posten "passiver Ausgleichsposten" verbucht werden. Wie der Besprechungsfall zeigt, kann dies in der ersten noch offenen Bilanz auch für die Vergangenheit nachgeholt werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
IAAAH-65603