BGH Beschluss v. - 4 StR 339/20

Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen: Vorliegen des subjektiven Tatbestands

Gesetze: § 18 StGB, § 225 Abs 3 Nr 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Essen Az: 22 Ks 20/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und Verletzung der Fürsorgepflicht zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 171 StGB und die im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebrachte Annahme des Qualifikationstatbestands des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der jeweils tatbestandlich erforderliche Gefährdungsvorsatz fehlte.

3Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte beim (stundenlangen) Einsperren seines zweijährigen Sohnes in das Kinderzimmer bei hochsommerlichen Temperaturen, ohne ihn ausreichend mit Getränken zu versorgen, mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte. Dass das Kind qualvoll verdurstete, war für den Angeklagten vorhersehbar. Das Landgericht hat ihn deshalb rechtsfehlerfrei der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen. Von einem auf die Lebensgefährlichkeit der Behandlung seines Sohnes gerichteten Vorsatz des Angeklagten hat sich die Strafkammer ausdrücklich nicht zu überzeugen vermocht. Damit scheidet aber eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StGB aus. Denn die Qualifikationsnorm des § 225 Abs. 3 StGB enthält keine Erfolgsqualifikation im Sinne des § 18 StGB sondern ein Vorsatzdelikt, sodass die durch die Misshandlung verursachte Todesgefahr für das Tatopfer vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (vgl. ‒ 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1; vom ‒ 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 411; vgl. Momsen-Pflanz/Momsen in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 225 Rn. 26; Hardtung in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 225 Rn. 37).

4Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 171 StGB keinen Bestand haben, weil das Landgericht einen auf die Gefahr einer dauernden und nachhaltigen Störung der körperlichen Entwicklung des Tatopfers (vgl. ‒ 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328, 329) bezogenen Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt hat.

5Der Senat schließt aus, dass in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung noch Feststellungen möglich sind, die in subjektiver Hinsicht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 225 Abs. 3 StGB oder § 171 StGB tragen könnten. Er lässt daher die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung der Fürsorgepflicht im Schuldspruch entfallen. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt, da die Strafkammer bei ihrer unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 227 StGB vorgenommenen Strafzumessung die tateinheitliche Verwirklichung weiterer Tatbestände nicht straferschwerend gewertet hat.

6Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:081020B4STR339.20.0

Fundstelle(n):
QAAAH-65541