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BGH Beschluss v. - 2 ARs 218/20

Strafvollstreckung in Jugendstrafsachen: Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH bei Zuständigkeitsstreit über die Einleitung der Strafvollstreckung

Gesetze: § 83 Abs 1 JGG, § 14 StPO

Gründe

1Die Amtsgerichte Darmstadt und Würzburg streiten über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Sowohl das Amtsgericht Darmstadt als auch das Amtsgericht Würzburg haben die Einleitung der Strafvollstreckung gegen den Verurteilten abgelehnt. Das Amtsgericht Darmstadt hat am die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof mit der Bitte verfügt, „die Zuständigkeit zu bestimmen“.

2Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Zuständigkeitsstreit die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Der Generalbundesanwalt hat insoweit u.a. zutreffend ausgeführt:

„Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als deren Organ tätig [...]. Besteht - wie hier - ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom - 2 ARs 225/14, BeckRS 2014, 17821, vom - 2 ARs 41/18, BeckRS 2018, 1758, und vom - 2 ARs 162/20, BeckRS 2020, 17310).

Die Vollstreckung ist durch die Ladung zum Strafantritt noch nicht förmlich eingeleitet. Dies folgt bereits daraus, dass die Ladung den Verurteilten bislang noch gar nicht erreicht hat.“

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:230920B2ARS218.20.0

Fundstelle(n):
GAAAH-65540