Wirkung der Insolvenzeröffnung: Bleibende Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach Unterbrechung des Passivprozesses
Gesetze: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 240 ZPO, § 543 Abs 2 ZPO, § 86 InsO
Instanzenzug: Az: 17 U 50/18vorgehend Az: 3 O 183/15
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen wird zurückgewiesen, soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung durch das im Tenor Ziff. 1 bis 3 und 5 gewandt hat. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Im Umfang der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Im Übrigen (Auskunftsverurteilung gemäß Ziff. 4 a und b des ) bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen, da insoweit eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter ausscheidet (vgl. , NJW-RR 2004, 136, 137) und eine gegenüber dem Insolvenzverwalter erforderliche Aufnahme (vgl. , BGHZ 185, 11 Rn. 31 mwN) bislang nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Stresemann
Weinland
Kazele
Göbel
Hamdorf
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZR151.19.0
Fundstelle(n):
JAAAH-65539