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Rückstellungen für Pensionzusagen an Gesellschafters-Geschäftsführer (Ges.-Gf.) von Kapitalgesellschaften; hier: Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Anlage: - 2 -
I. Auffassung der Finanzverwaltung
Die Grundsätze für die körperschaftsteuerliche Beurteilung von Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Ges.-Gf. von Kapitalgesellschaften sind (allgemein) in Abschn. 32 KStR 1995 dargelegt.
Nach Ergehen der KStR 1995 ist in folgenden Verwaltungsanweisungen zu Teilaspekten bei der körperschaftsteuerlichen Beurteilung von Rückstellungen für Pensionszusagen an (beherrschende und/oder nicht beherrschende) Ges.-Gf. Stellung genommen worden:
(1) BMF-Schreiben vom 21. Dezember 1995 IV B 7 - S 2742 - 68/95 (BStBl 1996 I S. 50)
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG) für die Änderung des Geschäftsführer-Dienstvertrags (hier: Pensionsrückstellungen) -> Rückstellungen für Pensionszusagen, die zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen sind, ist steuerlich die Anerkennung zu versagen. Wegen Pensionsrückstellungen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1997 enden. Ist eine Übergangsregelung zu beachten.
(2) BMF-Schreiben vom 1. August 1996 IV B 7 - S 2742 - 88/96 (BStBl 1996 I S. 1138) sowie Verfügung vom 9. September 1996 S 2927 - 13 - St 12 (Niederschrift über die KSt-Fachbespre...