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Wegfall der großen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 kann bei einer eigenen selbstgenutzten oder ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung, die die Voraussetzungen des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG erfüllt, der Nutzungswert bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Die Nutzungswertbesteuerung für die selbstgenutzte Wohnung wird in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, die einen Werbungskostenüberschuß und damit eine Minderung ihrer übrigen positiven Einkünfte erzielen. Es ist damit zu rechnen daß durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1998 in den noch verbleibenden Veranlagungszeiträumen steuermindernde Aufwendungen in erheblichem Umfang geltend gemacht werden. Dies ist im Prinzip mit dem Gesetzeszweck vereinbar.
Soweit es sich allerdings bei den geltend gemachten Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung offensichtlich um Kosten einer Luxusrenovierung handelt sind diese nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn Aufwendungen, die die Lebensführung eines Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, nach allgemeiner Verkehrs...