Landesamt für Steuern und Finanzen
Sachsen - 213 - S
7421/12/1-2020/46780
Umsatzsteuer; Anwendung der Differenzbesteuerung beim Handel mit Kursmünzen
- Kurzinformationen aus dem Bereich Umsatzsteuer Nummer 41/2020 -
Kursmünzen sind Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen mit Kursmünzen wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Nach dem Ergebnis dieser Erörterung ist folgende Auffassung zu vertreten:
Der Handel mit Kursmünzen unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG.
Beim Handel mit Kursmünzen ist unter den übrigen Voraussetzungen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendbar.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Landesamt für Steuern und Finanzen
Sachsen v. - 213 - S
7421/12/1-2020/46780
Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 2491 Nr. 45
PAAAH-65456