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Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - 213 - S 7421/12/1-2020/46780

Umsatzsteuer; Anwendung der Differenzbesteuerung beim Handel mit Kursmünzen

- Kurzinformationen aus dem Bereich Umsatzsteuer Nummer 41/2020 -

Kursmünzen sind Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen mit Kursmünzen wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Nach dem Ergebnis dieser Erörterung ist folgende Auffassung zu vertreten:

  1. Der Handel mit Kursmünzen unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG.

  2. Beim Handel mit Kursmünzen ist unter den übrigen Voraussetzungen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendbar.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen v. - 213 - S 7421/12/1-2020/46780

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 2491 Nr. 45
PAAAH-65456