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Umsatzsteuer | Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren
§ 55 Abs. 4 InsO ist nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 55 Abs. 4 InsO).
Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO sind zwar auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder von einem Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (vgl. BStBl 2015 II S. 506