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Gewerbesteuer | Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch das „JStG 2019“ nicht ernstlich zweifelhaft
(1) An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451 „JStG 2019“) bestehen jedenfalls ab Inkrafttreten der Neuregelung am keine ernstlichen Zweifel. (2) In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i. S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den BFH-Urteilen vom - IV R 35/16, NWB LAAAH-07356 (Kurzinfo StuB 2019 S. 207, NWB HAAAH-08701), IV R 40/16, NWB MAAAH-07347 (Kurzinfo StuB 2019 S. 248, NWB TAAAH-09799), und IV R 41/16, NWB WAAAH-07348, nicht bilden (Bezug: Art. 20 Abs. 2, 3 GG; § 7 Satz 3, § 9 Nr. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG; § 5a Abs. 4 EStG; § 69 Abs. 2, 3 FGO).