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Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 EStG in der Fassung des JStG 1996
Nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG alter Fassung war für Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben vor dem unter anderem ein erhöhter Freibetrag zu gewähren, wenn der Stpfl. wegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb veräußert oder aufgegeben hatte. Die dauernde Berufsunfähigkeit bestimmte sich - unabhängig vom Sozialversicherungsrecht - danach, ob der Stpfl. aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere Krankheit, andere Gebrechen und Schwäche der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten (Invaliditätsfall), nicht mehr in der Lage war, seinen Betrieb so wie bisher fortzuführen. Auf die Frage einer eventuell späteren Erwerbsmöglichkeit in einem berufsfremden Tätigkeitsbereich (in sog. Verweisungsberufen, vgl. zur Begriffsbestimmung untenstehende Ausführungen zu § 16 Abs. 4 EStG in der Fassung des JStG 1996) kam es nicht an ( BStBl. 1982 Teil II S. 293 und vom , BStBl. 1986 Teil II S. 601; vgl. R 139 Abs. 14 Satz 1 - 3 EStR 1995). Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit reichte die Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers aus, in dem die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bescheinigt wurde....