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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG; Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten
Zur Frage, wie die Verwaltung von Treuhandkrediten und sog. stillen Gemeinschaftskrediten umsatzsteuerlich zu behandeln ist, vertrete ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
Treuhandkredite
Bei der Vergabe von Treuhandkrediten, z. B. beim Förderprogramm für berufliche Bildung des Bundeswirtschaftsministeriums (BF-Darlehen), schließt die Hausbank im eigenen Ermessen einen Darlehensvertrag mit dem jeweils begünstigten Kreditnehmer. Der Vertrag kommt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (für Rechnung eines Förderinstituts, z. B. der Deutschen Ausgleichsbank) zwischen der Hausbank und dem begünstigten Kreditnehmer zustande.
Für seine Tätigkeit im Rahmen der Kreditgewährung gegenüber dem jeweiligen Kreditnehmer (Anbahnung und Abschluß des Kreditvertrages, Bereitstellung des Darlehensbetrages, Auszahlung des Betrages) ist die Hausbank im Rahmen des BF-Programms berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 2 v. H. des Darlehens-Nennbetrages zu erheben.
Diese Tätigkeit ist als Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer Kreditgewährung gegenüber einem Kreditnehmer auch nach der Rechtsänderung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG durch Artikel 20 Nr. 7 des Jahressteuergesetz...BStBl 1995 I S. 458, 583