Kindertagespflege; Abzug der Betriebsausgabenpauschale bei eingeschränkter Betreuung aufgrund der Corona-Pandemie
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/20
Bezug: BStBl 2008 I S. 17
Bezug: BStBl 2016 I S. 1236
Während der Corona-Pandemie können weiterhin Betriebsausgabenpauschalen laut „Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege“, BStBl 2016 I S. 1236, Tz. III.3 (s. a. ESt-Kartei SH, § 18, Karte 3.4.7) bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson in Abzug gebracht werden. Dies gilt für Zeiten, in denen die Kindertagespflegeperson durch behördliche Auflagen verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren, wenn Betreuungsgelder oder sonstige Ausgleichs-/ Entschädigungszahlungen für diese Zeit gezahlt werden und als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 302 -
S 2246 B -019
Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 2377 Nr. 43
EStB 2020 S. 440 Nr. 11
JAAAH-65218