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BFH 28.02.1990 I R 120/86
Berlinförderung; | ,,ausschließlicher'' Firmensitz in Berlin (West) (§ 21 BerlinFG; § 11 AO)
Nach dem hat eine GmbH ihren Sitz i.S. von § 21 Abs.2 BerlinFG nicht ,,ausschließlich'' in Berlin (West), wenn nach Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintragung an einem anderen Ort ein Zweitsitz (zweiter Hauptsitz oder Doppelsitz) besteht.