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BMF - S 1547 BStBl 1996 I 674

Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen in der gemeinsamen Richtsatztagung 1996 gebe ich nachstehend die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen)

Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch werden durch die Oberfinanzdirektionen festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und läßt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Eß- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder von 2 bis 12 Jahren ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten ...

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BMF v. 24.06.1996 - S 1547

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