Abgabe der Steuererklärungen in elektronischer Form
wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Kleinstbetrieb
Leitsatz
1. Das Ermessen der Finanzverwaltung, auf Antrag auf die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung zur Vermeidung einer
unbilligen Härte zu verzichten, ist in den Fällen einer wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit im Sinne des § 150
Abs. 8 AO auf Null reduziert. Es wird ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht und damit eine gebundene Entscheidung
der Finanzbehörde begründet.
2. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt,
wozu neben den Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software auch die Kosten für deren Einrichtung und die Wartung
sowie für die Hilfestellung bei Fehlfunktionen gehören, in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb, der die
grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen auslöst (d. h. zu den hieraus erzielten
Einkünften und dem Betriebsvermögen), stehen. Von einer Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist bei Kleinstbetrieben auszugehen.
3. Es ist für jeden Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einreichung der
Steuererklärungen in elektronischer Form vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 204 Nr. 3 EStB 2020 S. 189 Nr. 5 EAAAH-65143
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.08.2019 - 4 K 4231/18
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