1. Ist eine nationale Vorschrift wie Art. 39 Abs. 2 der Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas 35/2006, de 28 de noviembre (Gesetz 35/2006 vom über die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen/Einkommensteuer) in der durch Art. 3 Abschnitt 2 der Ley 7/2012, de 29 de octubre (Gesetz 7/2012 vom ) geänderten Fassung, wonach, wenn die Verpflichtung, im Ausland belegene Sachen, Rechte oder sonstige Vermögensgegenstände über das Formblatt 720 zu melden, formal verletzt worden ist oder die Meldung nach Ablauf der Meldefrist erfolgt ist, diese "auf jeden Fall" als "ungerechtfertigte Vermögensgewinne" eingestuft werden, für die im frühesten der noch nicht verjährten Steuerjahre Steuern zu zahlen sind, ohne dass die in der Ley General Tributaria 58/2003 (Gesetz 58/2003, Allgemeines Abgabengesetz) festgelegten Verjährungsregeln beachtet würden, es sei denn, es handelt sich um bereits "erklärte Einkünfte" oder um Einkünfte aus Steuerzeiträumen, in denen der Steuerpflichtige in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, mit dem Unionsrecht - Art. 63 AEUV und 65 AEUV sowie den Grundsätzen der Freizügigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - unvereinbar?
2. Falls nein - d. h., wenn sie für angemessen gehalten werden sollte -, ist dann eine nationale Vorschrift wie Art. 39 Abs. 2 der Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas 35/2006, de 28 de noviembre, die die obigen Rechtsfolgen selbst für den Fall vorsieht, dass solche Einkünfte verspätet gemeldet worden sind, aber noch kein Steuerprüfungsverfahren eingeleitet und (dem Steuerpflichtigen) bekannt gegeben und auch kein Ersuchen auf Austausch von Informationen in Steuerfragen gestellt worden war, obwohl dafür im Verhältnis zu dem Drittstaat ein Mechanismus zur Verfügung steht, mit dem Unionsrecht - Art. 63 AEUV und 65 AEUV sowie den Grundsätzen der Freizügigkeit, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit - unvereinbar?
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