BMF - IV C 3 - S 2221/20/10002 :002 BStBl 2020 I S. 1215

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2021

, DOK 2019/0875726 - (BStBl 2019 I S. 985)

Bezug: BStBl 2019 I S. 985

Bezug: BStBl 2019 I S. 911

Bezug: BStBl 2020 I S. 926

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: [1]


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Vorsorgeaufwendungen nach
Belgien
Irland
Lettland
Malta
52,25 %
75,61 %
76,18 %
52,25 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
39,33 %
12,20 %
2,85 %
39,33 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
8,43 %
(1,69 %)
12,20 %
(2,44 %)
17,15 %
(10,40 %)
8,43 %
(1,69 %)
Gesamtaufwand
100,00 % [2]
100,00 % [3]
96,18 % (3,82 % sonstige nicht Abziehbare)
100,00 % [4]
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
99,62 %
166,34 %
166,83 %
52,25 %


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Vorsorgeaufwendungen nach
Norwegen
Portugal
Spanien
Zypern
57,06 %
86,12 %
96,88 %
86,11 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
42,94 %
-
-
-
-
13,89 %
3,12 %
13,89 %
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
(2,78 %)
(3,12 %)
(2,78 %)
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 % [5]
100,00 %
100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
98,12 %
185,94 %
486,46 %
86,11 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2021 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 996,20 Euro (= 99,62 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2021 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen [BStBl 2019 I S. 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom [BStBl 2020 I S. 926]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt nunmehr auch für das Vereinigte Königreich (GB). Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen ab Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

BMF v. - IV C 3 - S 2221/20/10002 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1215
DStR 2020 S. 2678 Nr. 48
EStB 2020 S. 486 Nr. 12
IStR 2021 S. 186 Nr. 5
WAAAH-64930

1Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.

2Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

3Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

4Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

5Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.