BGH Beschluss v. - III ZB 16/20, III ZB 17/20, III ZB 18/20

Richterablehnung im Prozesskostenhilfeverfahren: Ungeeignete Begründung der Befangenheit; Beanstandung einer Zustellung von Entscheidungen in Abschrift

Gesetze: § 42 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 317 Abs 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO

Instanzenzug: Az: III ZB 16/20 Beschlussvorgehend LG Frankenthal Az: 2 T 14/20vorgehend AG Speyer Az: 31 C 486/19nachgehend Az: III ZB 16/20 Beschluss

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung von Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom .

II.

2Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangenheitsantrag gegen die Richter T.      und K.       , ihre Kollegen und den Bundesgerichtshof in Karlsruhe insgesamt ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur , juris Rn. 4 mwN). Die Begründung, die Befangenheit ergebe sich "aus den Gründen der Vorteilsnahme aus dem Bezug hoher Gehälter / Pensionen / Vergütungen / Privilegien / Gebühren", die die Richter nicht verlieren wollten, ist völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen. Auch die Behauptung, der angegriffene Beschluss sei nicht unterschrieben, ist aus der Luft gegriffen. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass (beglaubigte) Abschriften zuzustellen sind, die keine Originalunterschrift tragen. Soweit er sich auf § 317 Abs. 1 ZPO beruft, zitiert er diese Vorschrift unvollständig, indem er weglässt, dass Urteile "in Abschrift" zugestellt werden. Soweit der Senatsbeschluss vom nur zwei Unterschriften trägt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs bei Beschlüssen, die - wie hier - nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, die Unterzeichnung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden genügt.

III.

3Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom .

Tombrink                                                Kessen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZB16.20.0

Fundstelle(n):
DAAAH-64906