Online-Nachricht - Mittwoch, 25.11.2020

Umsatzsteuer | Eingescannte Rechnungskopien ausreichend (FG)

Die Einreichung in elektronischer Form von eingescannten Kopien von Rechnungen genügt den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Beantragung der Vorsteuervergütung. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV verstößt gegen unionsrechtliche Vorgaben (; rkr.).

Hintergrund: Nach § 18 Abs. 9 Satz 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescanntes Original beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, Vorsteuervergütung zu erhalten, und hierbei konkret darum, ob die Einreichung eingescannter Rechnungskopien statt eingescannter Originalrechnungen den Anforderungen von § 61 Abs. 2 UStDV bzw. Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG und damit für eine fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege genügen.

Das FG Köln führte aus:

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen, da der Frage, ob § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in der seit dem geltenden Fassung im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2008/9/EG einschränkend auszulegen ist, auch angesichts der BFH-Rechtsprechung (vgl. , ), in der diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen wurde, eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das vollständige Urteil finden Sie auf der Homepage des FG Köln. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (JT)

Nachricht aktualisiert am : Revision wurde nicht eingelegt, die Entscheidung ist rechtskräftig (il)

Fundstelle(n):
RAAAH-64881