Umsatzsteuer | Eingescannte Rechnungskopien ausreichend (FG)
Die Einreichung in elektronischer Form von eingescannten Kopien von Rechnungen genügt den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Beantragung der Vorsteuervergütung. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV verstößt gegen unionsrechtliche Vorgaben (; rkr.).
Hintergrund: Nach § 18 Abs. 9 Satz 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescanntes Original beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, Vorsteuervergütung zu erhalten, und hierbei konkret darum, ob die Einreichung eingescannter Rechnungskopien statt eingescannter Originalrechnungen den Anforderungen von § 61 Abs. 2 UStDV bzw. Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG und damit für eine fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege genügen.
Das FG Köln führte aus:
Die Einreichung von eingescannten Rechnungskopien in elektronischer Form genügt den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Beantragung der Vorsteuervergütung.
Soweit das deutsche Recht gemäß § 18 Abs. 9 Satz 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV verlangt, dass für eine ordnungsgemäße Antragstellung die Originalrechnungen eingescannt und auf elektronischem Weg dem Antrag beigefügt werden müssen, verstößt diese Regelung gegen die unionsrechtlichen Vorgaben und muss einschränkend ausgelegt werden.
Im Übrigen ist die Einreichung eines Scans des Originals einer Rechnung auch nicht erforderlich, um Missbräuche durch mehrfache Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden (ausführlich dazu ; ; zum BFH Urteil s.
Die Revision wurde zugelassen, da der Frage, ob § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in der seit dem geltenden Fassung im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2008/9/EG einschränkend auszulegen ist, auch angesichts der BFH-Rechtsprechung (vgl. , ), in der diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen wurde, eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das vollständige Urteil finden Sie auf der Homepage des FG Köln. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: (JT)
Nachricht aktualisiert am : Revision wurde nicht eingelegt, die Entscheidung ist rechtskräftig (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-64881