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Online-Nachricht - Dienstag, 01.12.2020

Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung

Ein Unternehmer ist auf Antrag von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen zu befreien, wenn er keinen Internetanschluss hat und der finanzielle Aufwand für den Internetanschluss in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu seinen unternehmerischen Einkünften steht. Die elektronische Übermittlung ist dann für ihn wirtschaftlich unzumutbar.

Hintergrund: Unternehmer müssen ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Allerdings sieht das Gesetz eine Befreiung von dieser Pflicht vor, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Der Unternehmer kann dann die Steuererklärungen in Papierform übersenden.

Sachverhalte: Dem Bundesfinanzhof lagen zwei Fälle vor: In dem einen Fall ging es um ...