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StuB Nr. 23 vom Seite 930

Anwendung des Schachtelprivilegs nach § 8b KStG auf Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften

Anwendungsfragen zum

StB Daniel Käshammer und StB Vivien Mayer

Deutsche Unternehmen investieren regelmäßig in ausländische Gesellschaften auf Fremdwährungsbasis oder finanzieren ihre Auslandsaktivitäten durch Darlehen in lokaler Landeswährung, um sich ergebende Währungskurseffekte nicht in der Bilanz der lokalen Tochtergesellschaft abbilden zu müssen. Vielmehr bildet die inländische Muttergesellschaft die Währungskurseffekte ab und schließt ein gegenläufiges Sicherungsgeschäft ab. Die sich ergebende steuerrechtliche Situation war bisher nachteilig für den deutschen Stpfl., da es bei einer Währungskursänderung zu einer vollen Besteuerung positiver Effekte bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung negativer Effekte kam, wenn man der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung folgte. Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2019 kann bei Bestehen eines konkreten Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft eine Berücksichtigung von Effekten aus Währungskurssicherungsgeschäften bei der Ermittlung eines nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einer in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung möglich sein; nun äußerte sich die Finanzverwaltung.

Kernfragen
  • Wie reagiert die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Effekten aus Sicherungsgeschäften?

  • Welche Rechts- und Anwendungsfragen sind durch das BMF-Schreiben unbeantwortet geblieben?

  • Wie sind die Auswirkungen auf die Praxis zu beurteilen?

I. Hintergrund –

[i]Bolik, Niedersächsisches Landesamt für Steuern äußert sich zur Währungssicherung, StuB 14/2020 S. 562, NWB FAAAH-53431 Feldgen, Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf, StuB 6/2020 S. 222, NWB RAAAH-44287 Stets birgt die Zuordnung von Erträgen zum Bereich der steuerfreien Einnahmen Konfliktpotential zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung; so auch die steuerliche Behandlung von Erträgen aus Währungskurssicherungsgeschäften. Der stetig zunehmende Handel mit Waren und Dienstleistungen außerhalb des inländischen Währungsraums, die damit verbundenen Währungsrisiken und die getroffenen Kurssicherungsmaßnahmen lassen auf die betroffene Fallzahl und damit die Relevanz dieser Zuordnungsfrage schließen. Auslöser ist, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben und entsprechende Sicherungsinstrumente sodann die Frage aufwerfen, ob und in welchem Umfang für ihre Gewinne der Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG ebenfalls eröffnet ist bzw. ob im Verlustfall die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vermieden werden kann. Ansonsten würden – isoliert betrachtet – Gewinne aus Hedging-Geschäften der „regulären“ Besteuerung und Währungskursverluste aus Darlehen bzw. Micro Hedges den Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bzw. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen.

So haben sich Rechtsprechung und nun auch die Finanzverwaltung in jüngster Vergangenheit mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob bei einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf (Grundgeschäft) der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft (Sicherungsgeschäft) als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen ist. S. 931

Mit Urteil vom hat der I. Senat des BFH dazu Stellung genommen und die Einbeziehung des Ergebnisses aus dem Sicherungsgeschäft, wenn und soweit das Sicherungsgeschäft ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden ist (sog. Micro Hedges ), bejaht. Der Grund für die Einbeziehung ist dabei im Veranlassungsprinzip zu verorten, d. h. entscheidend ist ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Beispielsweise bei einer unspezifischen globalen Absicherung für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften wäre dieser nach Auffassung des BFH nicht gegeben (sog. Macro oder Portfolio Hedges). Das gefundene Ergebnis wird auch von der durch § 8b Abs. 2 KStG verwirklichten gesetzgeberischen Intention getragen, eine „symmetrische“ Freistellung von Veräußerungsgewinnen einerseits und Wertminderungen im Zusammenhang mit Anteilen andererseits zu gewährleisten. Dies sei auch unionsrechtlich geboten.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung war die im Urteilsfall in der Handels- sowie Steuerbilanz zwischen Grundgeschäft (Aktienbestand) und Kurssicherungsgeschäft gebildete Bewertungseinheit entscheidungsunerheblich. Zeitlich war § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG nicht anzuwenden; doch auch wenn die Bewertungseinheit steuerbilanziell anzuerkennen gewesen wäre, würden die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG jeweils isoliert auf Grund- und Sicherungsgeschäft anzuwenden sein, so dass der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung zur strikten Trennung von Grund- und Sicherungsgeschäft bei der Realisation zu folgen scheint. Dies gelte jedenfalls für die Zeit vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG; für die Zeit nach Einführung von § 5 Abs. 1a EStG lies der I. Senat ausdrücklich offen, ob bilanzielle Bewertungseinheiten auch bei der außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG fortwirken, d. h. ob Bewertungseinheiten bei Realisierung eine Verrechnung der Ergebnisse von Grund und Sicherungsgeschäft bewirken.

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