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StuB Nr. 23 vom Seite 911

Vier wichtige BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer

Begriff der Werklieferung, Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, Quick Fixes sowie Übergangsregelung für die Vorstufenbefreiung

StB Dr. Hans-Martin Grambeck

BMF-Schreiben sind anlassbezogene Erlasse, die zum Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung an die weisungsgebundenen nachgeordneten Finanzbehörden gerichtet sind. Im Oktober 2020 sind gleich vier wichtige Schreiben veröffentlicht worden, die aufgrund ihrer Vielfalt verschiedene Wirtschafts- und Tätigkeitsbereiche betreffen und daher auch bei den Stpfl. und ihren Beratern Beachtung finden sollten.

, NWB MAAAH-59888, v.  - III B 1 - Z 8201/19/10001 :005, NWB FAAAH-60345, v.  - III C 3 - S 7140/19/10002 :007, NWB YAAAH-60596, v.  - III C 3 - S 7156/19/10002 :002, NWB KAAAH-61123

Kernaussagen
  • Das BMF hat eine Klarstellung zum Begriff der Werklieferung vorgenommen. Bedeutung hat die Abgrenzung zwischen Werklieferungen und „normalen“ Lieferungen insbesondere für zwei Anwendungsbereiche der Steuerschuldumkehr.

  • Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht grds. im Zeitpunkt der Einfuhr, bei Nutzung eines Aufschubkontos verschiebt sich ihre Fälligkeit. Nach dem ist die im Juni beschlossene Neuregelung erstmals für Einfuhren ab dem anzuwenden. Die Einfuhrumsatzsteuer, die aufgrund von Einfuhren im Dezember 2020 entsteht, ist also nicht mehr am , sondern erst am fällig.

  • Die Anforderungen an die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen sind mit Wirkung zum neu formuliert worden. Mit seinem Einführungsschreiben vom erläutert das BMF diese neuen Voraussetzungen durch entsprechende Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Die Übergangsregelung zur Vorstufenbefreiung bei Dienstleistungen im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird um ein weiteres Jahr verlängert.

I. Konkretisierung des Begriffs der Werklieferung –

[i]Küffner/Zugmaier, UStG Kommentar, NWB BAAAB-75391 Nach dem Bauträgerurteil des liegen Werklieferungen (nur dann) vor, wenn zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Für die Annahme einer Werklieferung reiche es demnach nicht aus, wenn der Leistende bei der Ausführung lediglich eigene Gegenstände be- oder verarbeitet.

Unter den Begriff der Werklieferung fallen insbesondere die Herstellung und Reparatur von bzw. sowie Wartungs- oder sonstige Arbeiten an Gebäuden und beweglichen Sachen. Während bei „normalen“ Lieferungen der Gegenstand im Zeitpunkt der Lieferung bereits fertig ist, wird das Werk bei Werklieferungen erst fertiggestellt. Die Werklieferung umfasst daher sowohl die darin eingegangenen Stoffe als auch die aufgewendete Arbeitsleistung.

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